Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Antragsteller oder die Antragstellerin gerade aufhält, beantragt werden. (Gemeindeamt)
erforderliche Unterlagen:
- amtlicher Lichtbildausweis
- zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: Vollmacht
Hinweis: Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin nicht einwandfrei festgestellt werden kann, da z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen.
Gebühren:
- 26,40 Euro Bundesgebühr (13,20 Euro für den Antrag, 13,20 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung
Hinweis: In Sonderfällen - wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Behörde, Firma) dienen soll - entfällt die Zeugnisgebühr von 13,20 Euro und die Bescheinigung kostet somit 15,30 Euro.










